S  A  T  Z  U  N  G


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und zum lesen

Satzung des Vereins für Kölner Postgeschichte e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein für Kölner Postgeschichte e.V.". Er hat seinen Sitz in Köln. Die Rechtsfähigkeit ergibt sich aus der   Eintragung im Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts.

§2 Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist die Erforschung der Postgeschichte und Erhaltung des postgeschichtlichen Kulturgutes der Stadt Köln am Rhein. Insbesondere sollen Ergebnisse dieser Forschung in geeigneter Weise durch Publikationen veröffentlicht werden

Als Mittel dazu dienen:

a) die Bildung von Arbeitsgruppen,

b) Unterrichtung der Mitglieder durch Rundschreiben, Broschüren u.ä.,

c) fachliche Beratung und Unterstützung der Fälschungsbekämpfung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§4 Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Einreichung des Aufnahmeantrags beinhaltet die Anerkennung dieser Satzung als verbindlich.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand abgelehnt werden. Der Aufnahmesuchende ist in jedem Fall schriftlich zubenachrichtigen.

§5 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich um die Erforschung der Kölner Postgeschichte in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austrittserklärung, die nur mit Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen kann. Sie ist dem l. Vorsitzenden oder dem Schriftführer bis zum 30.09. eines Jahres eingehend eingeschrieben zu übersenden

b) durch Tod,

c) durch Ausschluß.

Austritt oder Ausschluß befreien nicht von den Beitragsverpflichtungen für das laufende Jahr sowie von sonst gegenüber dem Verein bestehenden Verpflichtungen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§7 Ausschluß

Ein Mitglied kann auf Antrag, nach dessen Anhörung, durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,

b) trotz wiederholter Aufforderung Mitgliedsbeiträge oder sonstige Forderungen nicht bezahlt. Den Beschluß über den Ausschluß teilt der Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit. Eine Beschreitung des Rechtsweges gegen den Ausschluß ist ausgeschlossen.

§8 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder entrichten einen laufenden Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Mitgliedsbeitrag ist lastfrei an den Verein zu begleichen. Wird der Beitrag nicht bis zum 31.3. für das laufende Jahr bezahlt, kann er per Nachnahme, mit Kostenlast für das säumige Mitglied, erhoben werden.

§9 0rgane des Vereins

Die 0rgane sind,

a) der Vorstand,

b) der geschäftsführende Vorstand,

c) die Mitgliederversammlung.

Alle 0rgane des Vereins sind ehrenamtlich tätig

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem Schriftleiter,

d) dem Schatzmeister.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand einzelne Mitglieder bevollmächtigen, bei den in §2 genannten Aufgaben mitzuarbeiten bzw. Teilaufgaben selbstständig zu übernehmen.

§11 Geschäftsführender Vorstand

Der Verein wird in Angelegenheiten nach innen und außen gemäß § 26 BGB vom ersten und zweiten Vorsitzenden zusammen oder einem der Vorgenannten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

§12 Mitgliederversammlung

Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Tagesordnung seitens der Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Mitglied ist statthaft. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.

§13 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

c) die Neuwahl des Vorstandes und die Wahl zweier Rechnungsprüfer,

d) die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Rechnungsjahr,

e) Beschlußfassung über satzungsgemäß gestellte Anträge,

f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

§14 Abstimmung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlußfähig ist die Mitgliederversammlung in diesen Punkten, wenn ein Drittel der Mitglieder vertreten sind.

Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

§15 Protokolle

Über Sitzungen des Vorstandes und über Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

§16 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder gestellt werden .

§17 Haftung

Der Verein haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§18 Auflösung des Vereins

Für den Fall, daß von der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen wird, werden Liquidatoren bestellt. Liquidatoren sind zwei vom Vorstand des Vereins zu wählende Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


Kolpinghaus International, St. Apern Straße, den 20.11.1991,

11 anwesende Mitglieder